Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der FETTE Pharma AG
zur Verwendung im Geschäftsverkehr der FETTE Pharma AG, nachfolgend „FETTE“, bei Kaufverträgen mit Unternehmern
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen von Produkten im Rahmen von Kaufverträgen sowie für sonstige Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen und damit zusammenhängende Willenserklärungen gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt.
1.2 Handelsvertreter von FETTE sind allein zur Vermittlung, nicht aber zum Abschluss von Geschäften im Namen von FETTE berechtigt.
1.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit FETTE ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn FETTE in Unkenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers eine Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
2. Angebot und Vertragsschluss, Produktbeschreibung, Änderungsvorbehalt
2.1 Angebote von FETTE sind stets freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
2.2 Der Vertragsschluss steht unter der Bedingung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von FETTE, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch FETTE verschuldet. Kurzfristige Lieferstörungen sind hiervon ebenfalls ausgenommen. Soweit die Selbstbelieferung von FETTE ausbleibt, wird FETTE den Käufer unverzüglich hierüber informieren und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
2.3 Durch Überlassung von Mustern vor oder aus Anlass des Kaufabschlusses wird keine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart, sondern es handelt sich lediglich um Anschauungsmuster, die den ungefähren Charakter der Kaufsache zeigen.
2.4 Änderungen der Kaufsache bleiben vorbehalten, soweit sie sich aus der natürlichen Eigenart der Kaufsache ergeben oder handelsüblich sind und durch sie nicht der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch der Kaufsache beeinträchtigt wird.
3. Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Es gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise von FETTE in Euro.
4. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
4.1 Die Zahlung hat sofort nach Rechnungseingang beim Käufer zu erfolgen. Die Gewährung von Skonti bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung entgegen genommen.
4.2 FETTE behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der folgenden Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
4.3 Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen von FETTE 14 Tage nach der Übergabe der Kaufsache in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
4.4 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist FETTE berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist FETTE zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4.5 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Kaufpreises nicht zu, soweit der Einbehalt des Kaufpreises nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
4.6 Dem Käufer stehen das Recht zur Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FETTE anerkannt ist. Er ist außerdem zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Übergabe der Kaufsache, Lieferung, Annahmeverzug des Käufers
5.1 Liefertermine sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk, bei vereinbarter Abholung durch den Besteller der Tag der Absendung der Versandbereitschaft.
5.2 Mit der Übergabe der Kaufsache an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebs des mit der Lieferung beauftragten Unternehmers bzw. des Betriebs von FETTE geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei "franko"- und "frei Haus"- Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
5.3 Ist die Abholung der Kaufsache vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache im Zeitpunkt der Anzeige der Bereitstellung auf den Käufer über.
5.4 Für Versicherung sorgt FETTE allein auf rechtzeitige Weisung und auf Kosten des Käufers.
5.5 Nimmt der Käufer die Kaufsache nicht innerhalb von 14 Tage seit einem entsprechenden Angebot von FETTE zur Übergabe ab, insbesondere seit der Anzeige der Bereitstellung, kann FETTE vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Verlangt FETTE Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher bzw. niedriger anzusetzen, wenn FETTE einen höheren bzw. der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Pflicht zur Abnahme der Kaufsache ist wesentliche Vertragspflicht des Käufers.
5.6 Teilleistungen durch FETTE sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
5.7 Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nimmt FETTE die von ihr gelieferten Verpackungen zurück, wenn sie ihr vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Kaufsache bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Kaufpreisansprüche, die FETTE gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen, im Eigentum von FETTE. Der Käufer hat die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Für den Fall des Verlusts, der Beschädigung oder der Zerstörung der Kaufsache tritt der Käufer bereits heute etwaige gegen Dritte entstehende Ersatzansprüche an FETTE ab. FETTE nimmt die Abtretung an.
6.2 Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FETTE auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen. Darüber hinaus ist FETTE berechtigt – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Kaufsache liegt keine Rücktrittserklärung von FETTE, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
6.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der jeweiligen Kaufsache untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer FETTE unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die FETTE zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der Kaufsache aufwenden muss, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
6.4 Die Weiterveräußerung der Kaufsache ist dem Käufer nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Kaufsache an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit dieser Zahlung Eigentum erwirbt.
6.5 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, an FETTE unabhängig davon ab, ob die jeweilige Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. FETTE nimmt die jeweilige Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung an FETTE durch entsprechende Vermerke in seinen Geschäftsbüchern kenntlich zu machen.
6.6 Der Käufer bleibt zur Einziehung von Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FETTE, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. FETTE wird die Forderungen nicht einziehen, soweit und solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, insbesondere die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen, sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
6.7 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für FETTE als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne FETTE zu verpflichten. Die verarbeitete Kaufsache gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 6 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erwirbt FETTE das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände zur Zeit der Be- bzw. Verarbeitung. Erfolgen Vermischung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller FETTE anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für FETTE.
7. Lieferverzug
7.1 Ist FETTE aufgrund höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen durch Feuer, Unwetter oder Wasser, oder Krieg, hoheitliche Anordnungen oder sonstiger Umständen, die FETTE nicht zu vertreten hat, vorübergehend daran gehindert, die Kaufsache zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich Liefertermine und -fristen um die Zeit, während der das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
7.2 FETTE haftet bei Verzug der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von FETTE oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von FETTE für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 20 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer FETTE etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in deren Fall sich der Schadensersatzanspruch nach Ziffer 11 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen richtet.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer 10 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt unbe-rührt.
8. Mängelhaftung
Soweit im Vertrag mit dem Käufer nichts Abweichendes geregelt ist, bestimmt sich die Mängelhaftung von FETTE wie folgt:
8.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.2 Die Ansprüche des Käufers sind vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 8.3 auf die Nacherfüllung beschränkt. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht jedoch in jedem Fall FETTE zu. FETTE ist für jeden Fall der Nacherfüllung eine Frist von 4 Wochen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wer-den.
8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8.4 Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleiben ebenfalls unberührt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Dem Käufer steht gegen FETTE ein Anspruch auf Ersatz für mit der Geltendmachung der Mängelrechte durch den jeweiligen Verbraucher als Endabnehmer verbundene Aufwendungen jedoch nur zu, soweit er diese Aufwendungen zwingend tragen musste.
8.5 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann selbständige Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet wurden. Im Übrigen handelt es sich lediglich um Beschaffenheitsvereinbarungen gemäß § 434 BGB.
8.6 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestimmen sich nach Ziffer 11 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
9. Mängelrügepflicht, Kostentragung bei unberechtigter Mängelrüge
9.1 Die Mängelhaftung von FETTE nach Ziffer 8 dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen setzt in jedem Fall voraus, dass der Käufer die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht. Sämtliche offenen Mängel muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt der Kaufsache rügen. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Kaufsache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Verdeckte Mängel muss der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch 5 Tage nach ihrer Entdeckung rügen, andernfalls gilt die Kaufsache auch insoweit als genehmigt. Jede Mängelrüge des Käufers hat schriftlich unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums zu erfolgen. Die Mängelrüge des Käufers muss die jeweilige Kaufsache sowie den jeweiligen Mangel der Kaufsache bezeichnen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Mängelrüge bei FETTE. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Kaufsache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Die Bestimmungen dieser Ziffer 9.1 gelten entsprechend bei Bekanntwerden der Geltendmachung von Mängelrechten durch einen Verbraucher.
9.2 Unbeschadet weitergehender Ansprüche von FETTE hat der Käufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge FETTE die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
10. Rücktritt
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn FETTE die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Er hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von FETTE zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.
11. Schadensersatz, Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse
11.1 FETTE haftet für Vorsatz, für grobe Fahrlässigkeit sowie im Fall der Arglist unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet FETTE, soweit FETTE eine Pflicht verletzt, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unabhängig vom Anspruchsgrund übernimmt FETTE keine darüber hinausgehende Haftung, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist.
11.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit die Haftung von FETTE begrenzt oder ausgeschlossen ist, ist die persönliche Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von FETTE ebenso begrenzt bzw. ausgeschlossen.
11.3 Die Regelungen der vorstehenden Ziffern 11.1 und 11.2 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung sowie Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten ferner für die Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch, wenn darin eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten liegt. Für die Verzugshaftung im Übrigen gilt nach Ziffer 7.2 dieser allgemei-nen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
12. Verjährung
12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers), die einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Die Verjährungsvorschriften dieser Ziffer 12.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers gegen FETTE, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund gegen FETTE bestehen, die nicht mit einem Mangel in Zusammenhang stehen, gilt für sie eine einjährige Verjährungsfrist.
12.2 Die in der vorstehenden Ziffer 12.1 bestimmten Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit FETTE eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferprodukte übernommen hat;
b) die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, nicht im Falle einer schuldhaften, nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie nicht in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz;
c) die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
12.3 Bei allen Schadensersatzansprüchen des Käufers wegen Mängeln beginnt die Verjährungsfrist mit der Ablieferung der jeweiligen Kaufsache.
12.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
13. Gewerbliche Schutzrechte
13.1 An Rezepturen, Herstellungs- und Verfahrenstechniken bzw. Texten, Entwürfen, Reinzeichnungen und sonstigen im Rahmen zur Durchführung von Aufträgen oder sonst im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Käufer diesem zur Verfügung gestellten Unterlagen behält FETTE sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit FETTE zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Rezepturen, Zeichnungen und andere Unterlagen und Entwürfe sind auf Verlangen zurückzugeben.
13.2 Dasselbe gilt auch für Rezepturen, Designs, Marken, Geschmacksmuster und sonstige mit den gelieferten Kaufsachen verbundene gewerbliche Schutzrechte.
13.3 Dem Käufer stehen nur die für den Vertrieb der Kaufsache notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zu.
13.4 Sofern FETTE Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte unter Berufung auf Schutzrechte FETTE insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist FETTE - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, FETTE von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
14. Veränderte Verhältnisse beim Käufer
14.1 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsver-kehrs über die Kaufsache, die FETTE unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat oder löst er sein Unternehmen auf, ist FETTE berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiterzuliefern.
14.2 Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen ist FETTE berechtigt, nach ihrer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
15. Datenschutz
FETTE ist berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers verbunden.
16.2 Der Vertrag und diese allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
16.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, der Geschäftssitz von FETTE.
16.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, unabhängig von Rechtsgrund und Rechtsnatur, der Sitz von FETTE. FETTE hat jedoch das Recht, den Käufer nach ihrer Wahl auch an jedem gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.
Stand: Februar 2010